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Einfach erklärt

Leibesvisitation

Leibesvisitation bezeichnet die körperliche Durchsuchung einer Person zum Auffinden von verbotenen Gegenständen, Waffen, Drogen oder anderen sicherheitsrelevanten Objekten. Sie umfasst das Abtasten des bekleideten Körpers, die Kontrolle von Kleidungsstücken und in bestimmten Fällen auch invasivere Untersuchungen. Die Leibesvisitation stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und unterliegt daher strengen rechtlichen Voraussetzungen – insbesondere bei der Durchführung durch private Sicherheitsdienste.

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Definition und Abgrenzung

Die Leibesvisitation ist eine Form der körpernahen Durchsuchung, die sich auf den menschlichen Körper und die unmittelbar am Körper getragene Kleidung konzentriert. Sie dient dem Auffinden von Gegenständen, die eine Gefahr darstellen oder rechtswidrig sind – etwa Waffen, Sprengstoff, Drogen, gestohlene Gegenstände oder unerlaubt mitgeführte Datenträger.

Abgrenzung zu verwandten Maßnahmen:

  • Personenkontrolle: Während eine Personenkontrolle primär der Identitätsfeststellung dient und typischerweise durch Ausweiskontrollen erfolgt, geht die Leibesvisitation deutlich weiter und umfasst die körperliche Durchsuchung.
  • Taschenkontrollen: Die Durchsuchung mitgeführter Taschen, Rucksäcke oder Gepäckstücke ist eine separate Maßnahme, die häufig parallel zur Leibesvisitation durchgeführt wird, aber rechtlich anders zu bewerten ist.
  • Körperliche Untersuchung: Medizinische oder forensische Untersuchungen, etwa Blutentnahmen oder Röntgenaufnahmen, gehen über die Leibesvisitation hinaus und unterliegen noch strengeren rechtlichen Anforderungen.

Arten der Leibesvisitation

Die Intensität einer Leibesvisitation kann je nach Anlass und rechtlicher Grundlage erheblich variieren:

Oberflächliche Leibesvisitation:
Hierbei erfolgt ein berührungsloses Abscannen mit Metalldetektoren oder Handscannern sowie ein oberflächliches Abtasten der Kleidung. Diese Form kommt typischerweise bei Einlasskontrollen zu Veranstaltungen oder Sicherheitskontrollen an Flughäfen zum Einsatz. Die Kleidung wird nicht entfernt, und es erfolgt keine Untersuchung von Körperöffnungen.

Intensive Leibesvisitation:
Bei dieser Form werden Kleidungsstücke teilweise oder vollständig entfernt, um den Körper und die Kleidung genauer untersuchen zu können. Dies ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig – etwa bei begründetem Verdacht auf schwere Straftaten oder in Justizvollzugsanstalten. Die Durchführung muss in abgeschlossenen Räumlichkeiten erfolgen und die Würde der betroffenen Person wahren.

Körperhöhlenuntersuchung:
Die Untersuchung von Körperöffnungen wie Mundhöhle, Gehörgang, Rektum oder Vagina stellt die invasivste Form dar und ist nur bei dringendem Tatverdacht und richterlicher Anordnung zulässig. Private Sicherheitsdienste dürfen solche Untersuchungen grundsätzlich nicht durchführen.

Rechtliche Grundlagen

Strafprozessuale Grundlagen:
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt Leibesvisitationen bei Tatverdacht. Nach § 102 StPO darf eine Leibesvisitation durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat und bei ihr Beweismittel oder Tatmittel aufgefunden werden können. Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch einen Richter, in Eilfällen auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei (§ 105 StPO). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist stets zu beachten.

Polizeirecht:
Die Polizeigesetze der Bundesländer ermöglichen präventive Leibesvisitationen zur Gefahrenabwehr. Die konkreten Voraussetzungen variieren je nach Landesrecht, erfordern jedoch typischerweise eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Luftsicherheitsgesetz:
§ 5 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) regelt Sicherheitskontrollen an Flughäfen. Passagiere müssen sich Leibesvisitationen unterziehen, um Zugang zu Sicherheitsbereichen zu erhalten. Diese Kontrollen dürfen auch von beauftragten Luftsicherheitsassistenten privater Sicherheitsdienste durchgeführt werden, sofern diese nach § 5 LuftSiG geschult und zertifiziert sind.

Arbeitsrechtliche Grundlagen:
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der Einführung von Leibesvisitationen am Arbeitsplatz ein Mitbestimmungsrecht. Leibesvisitationen von Arbeitnehmern beim Verlassen des Betriebs sind nur unter besonderen Rechtfertigungsgründen zulässig – etwa zum Schutz des Betriebseigentums oder zur Sicherung kritischer Daten. Eine vertragliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) ist erforderlich. Weibliche Beschäftigte dürfen nur von Frauen durchsucht werden.

Leibesvisitation durch private Sicherheitsdienste

Private Sicherheitsdienste verfügen nicht über hoheitliche Befugnisse und können daher grundsätzlich keine Leibesvisitationen gegen den Willen einer Person durchführen. Alle Kontrollen erfolgen auf Basis freiwilliger Einwilligung und des Hausrechts des Betreibers.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit:

  • Einwilligung: Die betroffene Person muss der Leibesvisitation ausdrücklich oder konkludent zustimmen. Eine pauschale Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam – die Einwilligung muss für den konkreten Einzelfall erteilt werden.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss zur Erreichung des Sicherheitszwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Weniger einschneidende Maßnahmen sind vorrangig zu nutzen.
  • Gleichgeschlechtlichkeit: Sobald körperlicher Kontakt erfolgt (Abtasten), muss die Durchsuchung von einer Person des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berührungslosen Metalldetektorkontrollen gilt diese Anforderung nicht.
  • Diskretion: Leibesvisitationen müssen in abgeschlossenen, nicht einsehbaren Räumlichkeiten erfolgen, um die Würde der betroffenen Person zu wahren.

Einsatzbereiche:
Private Sicherheitsdienste führen Leibesvisitationen typischerweise bei Einlasskontrollen zu Veranstaltungen, in Diskotheken, bei Flughafensicherheitskontrollen (als beauftragte Luftsicherheitsassistenten), beim Werkschutz von Unternehmen sowie in Behörden und Bildungseinrichtungen durch.

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

Verweigerungsrecht bei privaten Sicherheitsdiensten:
Jede Person kann die Mitwirkung bei einer Leibesvisitation durch private Sicherheitskräfte verweigern. Die Einwilligung kann jederzeit – auch während der bereits begonnenen Kontrolle – widerrufen werden. Das Sicherheitspersonal muss die Durchsuchung dann sofort beenden. Allerdings hat die Verweigerung Konsequenzen: Der Zutritt zur Veranstaltung, zum Flugzeug, zum Betriebsgelände oder zu anderen kontrollierten Bereichen wird verweigert. Bereits erteilte Zutrittsberechtigungen können entzogen werden.

Keine Verweigerung bei hoheitlichen Maßnahmen:
Bei Leibesvisitationen durch Polizei oder andere staatliche Stellen aufgrund gesetzlicher Befugnisse besteht kein Verweigerungsrecht. Widerstand gegen die Durchführung kann strafrechtliche Konsequenzen haben (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB).

Informationsrecht:
Betroffene Personen haben das Recht, über den Grund und die Rechtsgrundlage der Leibesvisitation informiert zu werden. Bei hoheitlichen Maßnahmen muss die anordnende Stelle benannt werden.

Beschwerderecht:
Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben – etwa bei unangemessener Durchführung, Missachtung der Gleichgeschlechtlichkeit oder fehlender Diskretion – können Betroffene Beschwerde beim Betreiber, beim beauftragenden Unternehmen oder bei Aufsichtsbehörden einlegen. In schweren Fällen kommt auch eine Strafanzeige wegen Nötigung (§ 240 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.

Grenzen und Verbote für private Sicherheitsdienste

Private Sicherheitsdienste unterliegen bei Leibesvisitationen strikten Beschränkungen:

  • Kein Zwang: Leibesvisitationen dürfen nicht erzwungen werden. Nötigung oder Androhung von Gewalt ist strafbar.
  • Keine Entkleidung ohne besondere Rechtfertigung: Das vollständige Entkleiden ist für private Sicherheitskräfte grundsätzlich unzulässig. Selbst bei ausdrücklicher Einwilligung muss die Maßnahme verhältnismäßig bleiben.
  • Keine Körperhöhlenuntersuchungen: Die Untersuchung von Körperöffnungen ist privaten Sicherheitsdiensten kategorisch untersagt.
  • Keine diskriminierenden Kontrollen: Leibesvisitationen dürfen nicht aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Religion oder anderen diskriminierenden Merkmalen erfolgen. Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten auch für private Sicherheitsdienste.
  • Keine unangemessene Bloßstellung: Die Durchführung muss diskret und unter Wahrung der Menschenwürde erfolgen. Öffentlich einsehbare Kontrollen sind unzulässig.
  • Keine unverhältnismäßige Häufigkeit: Systematische Leibesvisitationen ohne konkreten Anlass können unverhältnismäßig sein. Im Arbeitskontext ist eine stichprobenartige Auswahl mit Automatik (z.B. Zufallsgenerator) vorzuziehen.

DSGVO-Compliance bei Leibesvisitationen

Obwohl Leibesvisitationen primär körperliche Kontrollen darstellen, können datenschutzrechtliche Aspekte relevant werden:

Protokollierung und Dokumentation:
Werden Leibesvisitationen dokumentiert – etwa durch Protokollierung von Datum, Uhrzeit, durchsuchter Person und Ergebnis – handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt (Art. 6 DSGVO) – typischerweise das berechtigte Interesse des Verantwortlichen (lit. f) oder eine rechtliche Verpflichtung (lit. c).

Videoaufzeichnungen:
Die Videoüberwachung von Bereichen, in denen Leibesvisitationen stattfinden, ist grundsätzlich unzulässig, da dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Abgeschlossene Räumlichkeiten für Leibesvisitationen dürfen nicht videoüberwacht werden.

Datensparsamkeit und Löschpflichten:
Protokolle von Leibesvisitationen sollten nur die unbedingt erforderlichen Informationen enthalten und nach Wegfall des Erhebungszwecks zeitnah gelöscht werden. Eine dauerhafte Speicherung ist nur bei besonderen rechtlichen Anforderungen zulässig.

Anforderungen an Sicherheitspersonal

Die Durchführung von Leibesvisitationen erfordert geschultes und qualifiziertes Personal:

Sachkundeprüfung nach § 34a GewO:
Für Sicherheitsmitarbeiter, die Leibesvisitationen durchführen, ist in vielen Einsatzbereichen die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung erforderlich. Dies gilt insbesondere für Kontrolltätigkeiten bei Großveranstaltungen, in Diskotheken oder im Einzelhandel.

Luftsicherheitsassistent:
An Flughäfen dürfen Leibesvisitationen nur von nach § 5 LuftSiG zertifizierten Luftsicherheitsassistenten durchgeführt werden. Diese Schulung umfasst rechtliche Grundlagen, technische Hilfsmittel und Deeskalationstechniken.

Soziale Kompetenzen:
Sicherheitspersonal muss in der Lage sein, Leibesvisitationen respektvoll, professionell und deeskalierend durchzuführen. Empathie, Kommunikationsfähigkeit und kulturelle Sensibilität sind essenziell, um die Würde der betroffenen Person zu wahren und Konflikte zu vermeiden.

Geschlechterparität:
Sicherheitsdienste müssen sicherstellen, dass stets sowohl männliche als auch weibliche Sicherheitskräfte für Leibesvisitationen zur Verfügung stehen, um die Anforderung der Gleichgeschlechtlichkeit zu erfüllen.

Technische Hilfsmittel

Moderne Leibesvisitationen nutzen zunehmend technische Unterstützung, um die Eingriffsintensität zu reduzieren:

  • Metalldetektoren: Handscanner oder Durchgangsdetektoren ermöglichen berührungslose Kontrollen auf metallische Gegenstände.
  • Millimeterwellenscanner: Sogenannte Bodyscanner erzeugen detaillierte Bilder des Körpers, ohne dass eine körperliche Berührung oder Entkleidung erforderlich ist. Ihr Einsatz ist datenschutzrechtlich umstritten und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
  • Sprengstoffdetektoren: Spezielle Geräte können Spuren von Explosivstoffen nachweisen, ohne dass eine invasive Durchsuchung erforderlich ist.

Der Einsatz technischer Hilfsmittel muss verhältnismäßig sein und darf nicht zu einer umfassenderen Überwachung führen, als dies für den Sicherheitszweck erforderlich ist.

Besondere Konstellationen

Leibesvisitationen in Justizvollzugsanstalten:
In Gefängnissen sind Leibesvisitationen nach Besuchen oder bei Verdacht auf Schmuggel von Gegenständen die Regel. Die rechtlichen Anforderungen sind hier weniger streng, da das Sicherheitsinteresse der Anstalt höher gewichtet wird. Dennoch muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Minderjährige:
Leibesvisitationen von Kindern und Jugendlichen erfordern besondere Sorgfalt. Bei Minderjährigen sollte nach Möglichkeit eine Begleitperson anwesend sein, und die Kontrolle muss altersangemessen und mit besonderer Sensibilität durchgeführt werden.

Personen mit Behinderungen:
Sicherheitspersonal muss auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht nehmen und gegebenenfalls alternative Kontrollmethoden anwenden.

Zusammenhang mit professionellen Sicherheitsdienstleistungen

Leibesvisitationen sind ein sensibles Instrument der Sicherheitsarchitektur und erfordern höchste Professionalität. Seriöse Sicherheitsdienstleister setzen Leibesvisitationen nur dann ein, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, und stellen durch Schulung, klare Prozesse und technische Hilfsmittel sicher, dass die Kontrollen rechtskonform und respektvoll erfolgen.

DIN 77200-zertifizierte Unternehmen verfügen über dokumentierte Verfahren für Leibesvisitationen, die rechtliche Vorgaben, Datenschutz und die Wahrung der Menschenwürde gleichermaßen berücksichtigen.

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