Einfach erklärt

Personen- und Gepäckkontrolle

Die Personen- und Gepäckkontrolle prüft an einer festen Kontrollstelle zwei Dinge gleichzeitig: wer ein Objekt betritt und was diese Person mitführt. Sie verbindet die Prüfung der Person mit der Prüfung der mitgeführten Sachen und arbeitet mit Torsonde, Handsonde, Röntgendurchleuchtung und Sichtkontrolle.

Kontrollstelle zu besetzen?
Bundesweit · Geschultes Kontrollpersonal · Technik und Bedienung aus einer Hand

Abgrenzung: drei Begriffe, drei Eingriffstiefen

  • Personenkontrolle meint die Prüfung der Person selbst: Berechtigung, Ausweis, Abgleich mit einer Liste, Detektion metallischer Gegenstände am Körper.
  • Gepäckkontrolle meint die Prüfung der mitgeführten Sachen: Taschen, Rucksäcke, Koffer, Transportbehälter, Warenlieferungen.
  • Leibesvisitation ist die körperliche Durchsuchung. Sie greift tiefer als beides und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig; im privaten Bereich braucht sie eine wirksame Einwilligung.

Die Kontrollstelle setzt in der Regel die ersten beiden Stufen um. Wer weiter gehen will, verlässt den Bereich des Bewachungsauftrags und braucht eine eigene Rechtsgrundlage.

Ablauf an der Kontrollstelle

  1. Zuführung und Vereinzelung, damit jede Person einzeln geprüft wird.
  2. Ablegen von Metallgegenständen und Aufgabe des Gepäcks auf das Band.
  3. Durchgang durch die Torsonde; bei Anzeige Nachkontrolle mit der Handsonde.
  4. Durchleuchtung des Gepäcks; bei unklarem Bild Öffnen im Beisein der Person.
  5. Freigabe oder Zurückweisung, in Zweifelsfällen Hinzuziehen der Aufsicht.
  6. Dokumentation der Zurückweisungen und der sichergestellten Gegenstände.

Rechtsgrundlagen, je nach Ort verschieden

Am Flughafen beruht die Kontrolle auf dem Luftsicherheitsgesetz. Die Luftsicherheitsbehörde nimmt die Kontrolle von Passagieren und Handgepäck wahr und überträgt sie auf beliehene Unternehmen. Das Personal braucht eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und eine geregelte luftsicherheitsrechtliche Schulung. Diese Kontrolle ist hoheitlich geprägt; die Passage lässt sich nicht durch Verzicht auf den Zugang ersetzen.

Außerhalb hoheitlicher Aufträge — an Werkstoren, in Gerichten mit privater Unterstützung, bei Veranstaltungen, in Logistikzentren — beruht die Kontrolle auf dem Hausrecht des Betreibers und auf der Einwilligung der kontrollierten Person. Wer nicht einwilligt, wird nicht durchsucht, sondern nicht eingelassen. Beschäftigte betrifft zusätzlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; eine Torkontrolle der eigenen Belegschaft braucht eine Regelung, keine Improvisation.

Für die Kontrollkräfte gilt die Erlaubnis- und Qualifikationspflicht des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO. Ohne Unterrichtung oder Sachkundeprüfung darf niemand an der Kontrollstelle eingesetzt werden.

Technik

Die Torsonde erkennt metallische Gegenstände und lokalisiert sie grob. Die Handsonde grenzt die Anzeige ein. Röntgengeräte für Gepäck liefern Farbcodierungen nach Materialklassen; die Beurteilung bleibt beim Bediener und verlangt regelmäßige Übung am Bild. Sprengstoffspurendetektoren und Körperscanner kommen dort vor, wo die Gefährdungslage es begründet. Technik ohne geschultes Personal erzeugt Durchsatz, keine Kontrolle.

Grenzen

  • Durchsatz gegen Tiefe. Jede zusätzliche Prüfstufe kostet Zeit. Wer Wartezeiten begrenzen will, muss Kontrollspuren hinzufügen, nicht Prüfungen weglassen.
  • Keine Absichtserkennung. Die Kontrolle findet Gegenstände, nicht Vorhaben.
  • Ermüdung. Die Bildbeurteilung verliert nach längerer Standzeit an Sicherheit. Positionswechsel und Pausen gehören in den Dienstplan.

Welche Kontrollleistungen CIBORIUS® stellt — vom Passagier-Screening bis zur Warenüberprüfung — steht bei der Personen- und Gepäckkontrolle.

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